§ 4 K-LvwGG

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Landesverwaltungsrichter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind. Sofern einem Landesverwaltungsrichter Angelegenheiten der Justizverwaltung als Einzelrichter übertragen werden, ist dieser an die Weisungen des Präsidenten gebunden.

(3) Einem Landesverwaltungsrichter dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur aufgrund einer Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn er

a)

verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder

b)

wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 06.08.2013 bis 18.12.2020

(1) Landesverwaltungsrichter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind. Sofern einem Landesverwaltungsrichter Angelegenheiten der Justizverwaltung als Einzelrichter übertragen werden, ist dieser an die Weisungen des Präsidenten gebunden.

(3) Einem Landesverwaltungsrichter dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur aufgrund einer Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn er

a)

verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder

b)

wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

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