§ 10 V-PFG

Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Über die Rechenschaftspflicht, die sich aus den Vorschriften des Parteiengesetzes 2012 des Bundes ergibt, hinaus gilt für Parteien (Landesorganisationen), die eine Förderung nach dem 2.

Abschnitt erhalten, Folgendes:

a)

sie haben über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen;

b)

sie dürfen – unabhängig von der Höhe des Wertes der Spende – Spenden von Personen, deren Namen nicht feststellbar ist, sowie Spenden, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende einer nicht genannten dritten Person handelt, nicht annehmen;

c)

sie haben einen jährlichen Landes-Rechenschaftsbericht (Abs. 2 und 3) zu erstatten; der Bericht ist spätestens bis Ende September des Jahres, das auf das Berichtsjahr folgt, der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.

(2) Der Landes-Rechenschaftsbericht hat zu enthalten:

a)

den Ausweis der Aufzeichnungen über die Verwendung der Fördermittel (Abs. 1);

b)

den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung (§ 3 Abs. 4);

c)

die Namen der Spender und Spenderinnen und deren Anschriften sowie die Gesamthöhe ihrer Spenden, wenn sie im Berichtsjahr insgesamt im Wert von mehr als 1.000 Euro gespendet haben; dabei sind – sofern sie den Wert von 200 Euro übersteigen – auch Spenden an die der Partei (Landesorganisation) zuzuordnende Landtagsfraktion, an Bezirks- und Ortsorganisationen sowie an sonstige aufgrund der jeweiligen Organisationsvorschrift zuzuordnende Teilorganisationen zu erheben und zu berücksichtigen, auch wenn sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen; weiters auch Spenden an einzelne Abgeordnete; Spenden an Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie an einzelne Abgeordnete sind gesondert anzuführen;

d)

die Namen und Anschriften der Beratungsunternehmen und der Werbeagenturen, die für die Partei (Landesorganisation) im Berichtsjahr tätig waren, sofern das Entgelt für die Leistungen des Unternehmers oder der Agentur im Jahr insgesamt den Betrag von 1.000 Euro überschritten hat.

(3) Der Landes-Rechenschaftsbericht muss unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen und aller dazu gehöriger Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Abs. 4) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein.

(4) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin (Abs. 3) ist von der Landesregierung aus einer Liste von drei unbefangenen Wirtschaftsprüfern oder -prüferinnen zu bestellen, die von der zu prüfenden Partei (Landesorganisation) spätestens Ende Februar des Jahres, das auf das zu prüfende Jahr folgt, vorzulegen ist; wird innerhalb der Frist eine derartige Liste nicht vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ohne Vorschläge. Derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüferin darf eine Partei höchstens fünfmal hintereinander prüfen. Wünscht die Partei (Landesorganisation) eine Person als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin, die bereits nach § 5 Abs. 2 des Parteiengesetzes des Bundes für sie zuständig ist, so hat die Landesregierung jedenfalls diese zu bestellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2022
(1) Über die Rechenschaftspflicht, die sich aus den Vorschriften des Parteiengesetzes 2012 des Bundes ergibt, hinaus gilt für Parteien (Landesorganisationen), die eine Förderung nach dem 2.

Abschnitt erhalten, Folgendes:

a)

sie haben über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen;

b)

sie dürfen – unabhängig von der Höhe des Wertes der Spende – Spenden von Personen, deren Namen nicht feststellbar ist, sowie Spenden, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende einer nicht genannten dritten Person handelt, nicht annehmen;

c)

sie haben einen jährlichen Landes-Rechenschaftsbericht (Abs. 2 und 3) zu erstatten; der Bericht ist spätestens bis Ende September des Jahres, das auf das Berichtsjahr folgt, der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.

(2) Der Landes-Rechenschaftsbericht hat zu enthalten:

a)

den Ausweis der Aufzeichnungen über die Verwendung der Fördermittel (Abs. 1);

b)

den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung (§ 3 Abs. 4);

c)

die Namen der Spender und Spenderinnen und deren Anschriften sowie die Gesamthöhe ihrer Spenden, wenn sie im Berichtsjahr insgesamt im Wert von mehr als 1.000 Euro gespendet haben; dabei sind – sofern sie den Wert von 200 Euro übersteigen – auch Spenden an die der Partei (Landesorganisation) zuzuordnende Landtagsfraktion, an Bezirks- und Ortsorganisationen sowie an sonstige aufgrund der jeweiligen Organisationsvorschrift zuzuordnende Teilorganisationen zu erheben und zu berücksichtigen, auch wenn sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen; weiters auch Spenden an einzelne Abgeordnete; Spenden an Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie an einzelne Abgeordnete sind gesondert anzuführen;

d)

die Namen und Anschriften der Beratungsunternehmen und der Werbeagenturen, die für die Partei (Landesorganisation) im Berichtsjahr tätig waren, sofern das Entgelt für die Leistungen des Unternehmers oder der Agentur im Jahr insgesamt den Betrag von 1.000 Euro überschritten hat.

(3) Der Landes-Rechenschaftsbericht muss unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen und aller dazu gehöriger Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Abs. 4) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein.

(4) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin (Abs. 3) ist von der Landesregierung aus einer Liste von drei unbefangenen Wirtschaftsprüfern oder -prüferinnen zu bestellen, die von der zu prüfenden Partei (Landesorganisation) spätestens Ende Februar des Jahres, das auf das zu prüfende Jahr folgt, vorzulegen ist; wird innerhalb der Frist eine derartige Liste nicht vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ohne Vorschläge. Derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüferin darf eine Partei höchstens fünfmal hintereinander prüfen. Wünscht die Partei (Landesorganisation) eine Person als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin, die bereits nach § 5 Abs. 2 des Parteiengesetzes des Bundes für sie zuständig ist, so hat die Landesregierung jedenfalls diese zu bestellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013

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