§ 37 KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 34 Abs. 1) haben zur Leistungserbringung, zur Sicherung der Qualität, für Zwecke der Aufsicht und für Zwecke nach Abs. 6 eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat darüber hinaus Angaben zu deren Inhalt, zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(5) Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen richtet sich nachist in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 in gleicher Weise zu regeln.

(6) Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (§§ 29 Abs. 5 und 37 Abs. 5) nur für Auskunftszwecke (§§ 29 Abs. 5 und 39), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung, der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder für Zwecke gemäß § 7 Abs. 1 des Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetzes zulässig. Weiters kann der Zugang zur Dokumentation über schriftlichen Antrag einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, durch die Landesregierung ausnahmsweise mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt werden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.

(7) Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist die Dokumentation in den Fällen, in denen die Dokumentation für eine Leistungserbringung benötigt wird, an den nunmehr zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 17.07.2018

(1) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 34 Abs. 1) haben zur Leistungserbringung, zur Sicherung der Qualität, für Zwecke der Aufsicht und für Zwecke nach Abs. 6 eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat darüber hinaus Angaben zu deren Inhalt, zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(5) Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen richtet sich nachist in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 in gleicher Weise zu regeln.

(6) Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (§§ 29 Abs. 5 und 37 Abs. 5) nur für Auskunftszwecke (§§ 29 Abs. 5 und 39), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung, der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder für Zwecke gemäß § 7 Abs. 1 des Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetzes zulässig. Weiters kann der Zugang zur Dokumentation über schriftlichen Antrag einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, durch die Landesregierung ausnahmsweise mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt werden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.

(7) Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist die Dokumentation in den Fällen, in denen die Dokumentation für eine Leistungserbringung benötigt wird, an den nunmehr zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

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