Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014 (K-VergRG 2014) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2018 bis 31.12.9999
Gesetz vom 13. Dezember 2013, mit dem ein Gesetz über den Rechtsschutz bei der Vergabe von Aufträgen (Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014 (K-VergRG 2014) erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 95/2013

Änderung

LGBl Nr 18/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1Fundstelle seit 17.12.2018 weggefallen. Hauptstück

Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

2. Hauptstück

Vorverfahren

§ 2

Ombudsstelle für Vergabewesen

§ 3

Zuständigkeit der Ombudsstelle

§ 4

Empfehlung

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über das

Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten

des öffentlichen Auftragswesens

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 5

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 6

Zuständigkeit

§ 7

Auskunftspflicht

§ 8

Akteneinsicht

§ 9

Zustellungen

§ 10

Mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht

§ 11

Gebühren

§ 12

Gebührenersatz

2. Abschnitt

Nachprüfungsverfahren

§ 13

Einleitung des Verfahrens

§ 14

Fristen für Nachprüfungsanträge

§ 15

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 16

Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

§ 17

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

§ 18

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 19

Entscheidungsfrist

§ 20

Mutwillensstrafen

3. Abschnitt

Einstweilige Verfügungen

§ 21

Antragstellung

§ 22

Erlassung der einstweiligen Verfügung

§ 23

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

4. Abschnitt

Feststellungsverfahren

§ 24

Einleitung des Verfahrens

§ 25

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

§ 26

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 27

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

§ 28

Unwirksamerklärung des Widerrufes

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 29

Schriftverkehr mit den Dienststellen des Bundes

§ 30

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 31

Verweisungen

§ 32

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Stand vor dem 17.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.12.2018
Gesetz vom 13. Dezember 2013, mit dem ein Gesetz über den Rechtsschutz bei der Vergabe von Aufträgen (Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014 (K-VergRG 2014) erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 95/2013

Änderung

LGBl Nr 18/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1Fundstelle seit 17.12.2018 weggefallen. Hauptstück

Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

2. Hauptstück

Vorverfahren

§ 2

Ombudsstelle für Vergabewesen

§ 3

Zuständigkeit der Ombudsstelle

§ 4

Empfehlung

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über das

Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten

des öffentlichen Auftragswesens

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 5

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 6

Zuständigkeit

§ 7

Auskunftspflicht

§ 8

Akteneinsicht

§ 9

Zustellungen

§ 10

Mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht

§ 11

Gebühren

§ 12

Gebührenersatz

2. Abschnitt

Nachprüfungsverfahren

§ 13

Einleitung des Verfahrens

§ 14

Fristen für Nachprüfungsanträge

§ 15

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 16

Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

§ 17

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

§ 18

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 19

Entscheidungsfrist

§ 20

Mutwillensstrafen

3. Abschnitt

Einstweilige Verfügungen

§ 21

Antragstellung

§ 22

Erlassung der einstweiligen Verfügung

§ 23

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

4. Abschnitt

Feststellungsverfahren

§ 24

Einleitung des Verfahrens

§ 25

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

§ 26

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 27

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

§ 28

Unwirksamerklärung des Widerrufes

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 29

Schriftverkehr mit den Dienststellen des Bundes

§ 30

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 31

Verweisungen

§ 32

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

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