§ 11 WKGG

Wiener Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn

1.

Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Kindegarten betreuten Kinder darstellen, sofern diese Mängel nicht sofort behoben werden,

2.

die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens nicht mehr gegeben sind, sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden,

3.

die pädagogische Bildungsarbeit nicht entsprechend den §§ 1 und 2 erfolgt, sofern dieser Mangel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben wird,

4.

gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verstoßen wird,

5.

der Kindergarten länger als sechs Monate nicht betrieben wird,

6.

ein Insolvenzverfahren über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens eröffnet wird oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

(2) Beschwerden (§ 15 Abs. 2) gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 6 widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Wird die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 widerrufen, kann von der in der Verordnung nach § 9 festgelegten Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe eines anderen Kindergartens vorübergehend abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Betreuung der Kinder notwendig ist und die pädagogische Bildungsarbeit entsprechend §§ 1 und 2 gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe ist von der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 03.03.2018 bis 09.12.2022
(1) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn

1.

Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Kindegarten betreuten Kinder darstellen, sofern diese Mängel nicht sofort behoben werden,

2.

die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens nicht mehr gegeben sind, sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden,

3.

die pädagogische Bildungsarbeit nicht entsprechend den §§ 1 und 2 erfolgt, sofern dieser Mangel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben wird,

4.

gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verstoßen wird,

5.

der Kindergarten länger als sechs Monate nicht betrieben wird,

6.

ein Insolvenzverfahren über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens eröffnet wird oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

(2) Beschwerden (§ 15 Abs. 2) gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 6 widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Wird die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 widerrufen, kann von der in der Verordnung nach § 9 festgelegten Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe eines anderen Kindergartens vorübergehend abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Betreuung der Kinder notwendig ist und die pädagogische Bildungsarbeit entsprechend §§ 1 und 2 gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe ist von der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.

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