§ 113s Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 113s

Beweislast

Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn des § 113j Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 113m) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 113j Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend warLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Berufung auf § 113m sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 113s

Beweislast

Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn des § 113j Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 113m) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 113j Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend warLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Berufung auf § 113m sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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