§ 123 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 123

Rechtshilfe

(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Gemäß § 120 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 haben die Sicherheitsbehörden jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.07.2005 bis 31.12.2019
§ 123

Rechtshilfe

(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Gemäß § 120 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 haben die Sicherheitsbehörden jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

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