§ 132 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem Lehrling gebührt eine vom Lehrberechtigten zu leistende Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist§ 132 . Die Lehrlingsentschädigung ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und unter Berücksichtigung des im betreffenden Ausbildungsgebiet üblichen Facharbeiterlohnes durch Verordnung festzusetzenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 96/1991)

(2) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, so hat der Lehrberechtigte für Kost und Wohnung zu sorgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
(1) Dem Lehrling gebührt eine vom Lehrberechtigten zu leistende Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist§ 132 . Die Lehrlingsentschädigung ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und unter Berücksichtigung des im betreffenden Ausbildungsgebiet üblichen Facharbeiterlohnes durch Verordnung festzusetzenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 96/1991)

(2) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, so hat der Lehrberechtigte für Kost und Wohnung zu sorgen.

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