§ 7 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung hat die Behörde eine Ausfertigung der zeichnerischen Darstellung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a jener Ausfertigung dieser Bewilligung anzuschließen, die gemäß § 3 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 dem Vermessungsamt zu übermitteln ist.

(2) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung kann mit der Errichtung der Windschutzanlage begonnen werden.

(3) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die im Projekt ausgewiesenen Grundstücksteile für die Errichtung der Windschutzanlagen zur Verfügung zu stellen und das Nutzungsrecht an die Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte abzutreten. Hiefür steht den Grundeigentümern eine angemessene Entschädigung zu.

(4) Die Höhe der Entschädigung ist, sofern hierüber kein Übereinkommen erzielt wird, auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen. Ein während dieses Verfahrens zustande kommendes Übereinkommen hat die Behörde zu beurkunden. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen.

(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2003BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.

(6) Gegen den Entschädigungsbescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Es kann jedoch jede Partei innerhalb von sechs Monaten ab seiner Erlassung die Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage der Windschutzanlage zuständigen Bezirksgericht beantragen, welches hierüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Mit der Einbringung des Antrages bei Gericht tritt der Entschädigungsbescheid außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer wiederkehrenden Leistung zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht jederzeit beantragen. Die Entschädigung ist in diesem Fall neu festzusetzen, wenn sich die für die Bemessung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.

(7) Für das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind ebenfalls die Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes-EisbEG sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.07.2009 bis 31.12.2013

(1) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung hat die Behörde eine Ausfertigung der zeichnerischen Darstellung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a jener Ausfertigung dieser Bewilligung anzuschließen, die gemäß § 3 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 dem Vermessungsamt zu übermitteln ist.

(2) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung kann mit der Errichtung der Windschutzanlage begonnen werden.

(3) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die im Projekt ausgewiesenen Grundstücksteile für die Errichtung der Windschutzanlagen zur Verfügung zu stellen und das Nutzungsrecht an die Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte abzutreten. Hiefür steht den Grundeigentümern eine angemessene Entschädigung zu.

(4) Die Höhe der Entschädigung ist, sofern hierüber kein Übereinkommen erzielt wird, auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen. Ein während dieses Verfahrens zustande kommendes Übereinkommen hat die Behörde zu beurkunden. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen.

(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2003BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.

(6) Gegen den Entschädigungsbescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Es kann jedoch jede Partei innerhalb von sechs Monaten ab seiner Erlassung die Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage der Windschutzanlage zuständigen Bezirksgericht beantragen, welches hierüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Mit der Einbringung des Antrages bei Gericht tritt der Entschädigungsbescheid außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer wiederkehrenden Leistung zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht jederzeit beantragen. Die Entschädigung ist in diesem Fall neu festzusetzen, wenn sich die für die Bemessung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.

(7) Für das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind ebenfalls die Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes-EisbEG sinngemäß anzuwenden.

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