§ 19 GTG Anmeldung von Arbeiten mit GVO

Gentechnikgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
Anmeldung von Arbeiten mit GVO

Der Betreiber hat die Durchführung

1.

erstmaliger Arbeiten des Typs A oder des Typs Bmit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,

2.

erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder TierenGVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,

3.

weiterer Arbeiten des Typs Amit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufender Sicherheitsstufe 2, 3 und 4,

4.

weiterererstmaliger Arbeiten des Typs Bmit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,

5.

weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und

6.

weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen Anlage

vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter AnschlußAnschluss der in der Anlage 1 hiefürhierfür genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in drei Kopieneiner Kopie vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2002
Anmeldung von Arbeiten mit GVO

Der Betreiber hat die Durchführung

1.

erstmaliger Arbeiten des Typs A oder des Typs Bmit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,

2.

erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder TierenGVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,

3.

weiterer Arbeiten des Typs Amit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufender Sicherheitsstufe 2, 3 und 4,

4.

weiterererstmaliger Arbeiten des Typs Bmit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,

5.

weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und

6.

weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen Anlage

vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter AnschlußAnschluss der in der Anlage 1 hiefürhierfür genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in drei Kopieneiner Kopie vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten