§ 64 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden oder

3.

kein Wahlwerber angezeichnet und auf dem amtlichen Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 4 angebracht wurde oder

4.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 4 ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Wähler die Frage mit “Ja” oder “Nein” beantwortet hat oder

3.

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde oder

4.

die Frage sowohl mit “Ja” als auch mit “Nein” beantwortet wurde oder

5.

aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er die Frage mit “Ja” oder “Nein” beantworten wollte.

(3) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 09.06.1997 bis 23.12.2021

(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden oder

3.

kein Wahlwerber angezeichnet und auf dem amtlichen Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 4 angebracht wurde oder

4.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 4 ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Wähler die Frage mit “Ja” oder “Nein” beantwortet hat oder

3.

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde oder

4.

die Frage sowohl mit “Ja” als auch mit “Nein” beantwortet wurde oder

5.

aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er die Frage mit “Ja” oder “Nein” beantworten wollte.

(3) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

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