§ 8 Bgld. WG Änderungen in der Landes-Wählerevidenz

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.02.2010 bis 31.12.9999

Änderungen in der Landes-Wählerevidenz

und der Gemeinde-Wählerevidenz

§ 8. (1) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in den Eintragungen der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in diesen Evidenzen durchzuführen. Hiebei hat sie Umstände, die auch in den Evidenzen einer anderen Gemeinde des Landes zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wenn ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Landes-Wählerevidenz bzw. der Gemeinde-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes, außer dem Fall der Wohnsitzverlegung, ausgeschieden wird, ist er davon innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Ausscheidung zu verständigen.

(3) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte gemäß §§ 33 und 34 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und §§ 30a und 30b der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Stimmkarte gemäß § 10 Abs. 4 des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1981, in der jeweils geltenden Fassung, und § 13 Abs. 2 des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 43/1981, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 8 Abs. 4 des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 45/1981, in der jeweils geltenden Fassung, amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder der Stimmkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz, mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder auf Verlangen der betreffenden Personen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 04.02.2010

In Kraft vom 01.01.1996 bis 04.02.2010

Änderungen in der Landes-Wählerevidenz

und der Gemeinde-Wählerevidenz

§ 8. (1) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in den Eintragungen der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in diesen Evidenzen durchzuführen. Hiebei hat sie Umstände, die auch in den Evidenzen einer anderen Gemeinde des Landes zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wenn ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Landes-Wählerevidenz bzw. der Gemeinde-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes, außer dem Fall der Wohnsitzverlegung, ausgeschieden wird, ist er davon innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Ausscheidung zu verständigen.

(3) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte gemäß §§ 33 und 34 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und §§ 30a und 30b der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Stimmkarte gemäß § 10 Abs. 4 des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1981, in der jeweils geltenden Fassung, und § 13 Abs. 2 des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 43/1981, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 8 Abs. 4 des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 45/1981, in der jeweils geltenden Fassung, amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder der Stimmkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz, mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder auf Verlangen der betreffenden Personen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.

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