§ 29 LHG-VO 2000 (weggefallen)

Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999

(1)

1. Die Befeuerung von Heizungsanlagen darf nur mit solchen festen oder flüssigen Brennstoffen erfolgen, deren Schwefelgehalt bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, bei festen Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeeinheit des Brennstoffes als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert, die in der Tabelle 1 enthaltenen Werte nicht überschreitet. Der zulässige Schwefelgehalt von Kohle, Briketts und Koks bezieht sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand.

Tabelle 1:

höchstzulässiger Schwefelgehalt

Brennstoffart

Brennstoffwärmeleistung der Anlage in kW

flüssig

bis 70 kW

0,10 %

über 70 kW

0,20 %

fest

bis 350 kW

0,30 g/MJ

über 350 kW

0,20 g/MJ

2.

Der Eigentümer einer Heizungsanlage für Kohle, Koks oder flüssige Brennstoffe hat den gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 befugten Überprüfungsorganen anlässlich der Überprüfung der Heizungsanlage die Herkunft und den Schwefelgehalt oder die Markenbezeichnung des Brennstoffes bekannt zu geben.

(2) Als Brennstoffe dürfen nur

1.

schadstofffreie Materialien im Sinne des § 6 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 und

2.

geeignete Materialien (Brennstoffart, Stückgröße, Wassergehalt) in hiefür bestimmten Heizungsanlagen verfeuert werden.

(3) Stellt das Überprüfungsorgan fest,

1.

dass schadstoffbelastete Materialien im Sinne des § 6 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 oder/und

2.

Brennstoffe entgegen Abs. 1 in der überprüften Heizungsanlage verfeuert oder offensichtlich zur Verfügung bereit gehalten werden, ist ein Vermerk im Prüfbuch anzubringen und die Behörde zu unterrichten.

§ 29 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 11.09.2019

(1)

1. Die Befeuerung von Heizungsanlagen darf nur mit solchen festen oder flüssigen Brennstoffen erfolgen, deren Schwefelgehalt bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, bei festen Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeeinheit des Brennstoffes als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert, die in der Tabelle 1 enthaltenen Werte nicht überschreitet. Der zulässige Schwefelgehalt von Kohle, Briketts und Koks bezieht sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand.

Tabelle 1:

höchstzulässiger Schwefelgehalt

Brennstoffart

Brennstoffwärmeleistung der Anlage in kW

flüssig

bis 70 kW

0,10 %

über 70 kW

0,20 %

fest

bis 350 kW

0,30 g/MJ

über 350 kW

0,20 g/MJ

2.

Der Eigentümer einer Heizungsanlage für Kohle, Koks oder flüssige Brennstoffe hat den gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 befugten Überprüfungsorganen anlässlich der Überprüfung der Heizungsanlage die Herkunft und den Schwefelgehalt oder die Markenbezeichnung des Brennstoffes bekannt zu geben.

(2) Als Brennstoffe dürfen nur

1.

schadstofffreie Materialien im Sinne des § 6 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 und

2.

geeignete Materialien (Brennstoffart, Stückgröße, Wassergehalt) in hiefür bestimmten Heizungsanlagen verfeuert werden.

(3) Stellt das Überprüfungsorgan fest,

1.

dass schadstoffbelastete Materialien im Sinne des § 6 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 oder/und

2.

Brennstoffe entgegen Abs. 1 in der überprüften Heizungsanlage verfeuert oder offensichtlich zur Verfügung bereit gehalten werden, ist ein Vermerk im Prüfbuch anzubringen und die Behörde zu unterrichten.

§ 29 LHG-VO 2000 seit 11.09.2019 weggefallen.

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