§ 25a Oö. LBG Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete,

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.

(2) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach Abs. 1 mit Zustimmung des Dienstgebers mit Aufgaben, die einer höheren Entlohnungsgruppe entsprechen, betraut oder in eine höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 19 Oö. LVBG überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Entlohnungsgruppe zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfungdies gilt nicht den Anforderungenim Fall des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen§ 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Modul 4 ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 zu absolvieren.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 49/2005)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.2014

(1) Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.

(2) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach Abs. 1 mit Zustimmung des Dienstgebers mit Aufgaben, die einer höheren Entlohnungsgruppe entsprechen, betraut oder in eine höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 19 Oö. LVBG überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der höheren Entlohnungsgruppe zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfungdies gilt nicht den Anforderungenim Fall des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen§ 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Modul 4 ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 zu absolvieren.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 49/2005)

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