§ 25b Oö. LBG Sonderbestimmungen für Optantinnen

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden und gemäß § 57 Oö. GG 2001 optiert haben oder optieren, müssen – ausgenommen in den Fällenim Fall des Abs. 2 und 3 – keine Dienstprüfung ablegen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfungdies gilt nicht den Anforderungenim Fall des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die numerisch niedrigere Funktionslaufbahn vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen§ 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen nicht bereits erfolgreich abgelegt, sindist nach Maßgabe der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 Modul 2 und Modul 3 nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn abzulegen. In der Dienstausbildungsverordnung kann vorgesehen werden(Anm: LGBl. Nr. 93/2009, dass die Dienstausbildung nur bei bestimmten Höherreihungen, die typischerweise ein höheres Dienstausbildungsniveau erfordern, abzulegen ist. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 49/2005)

(4) Modul 4 ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 zu absolvieren.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2014

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden und gemäß § 57 Oö. GG 2001 optiert haben oder optieren, müssen – ausgenommen in den Fällenim Fall des Abs. 2 und 3 – keine Dienstprüfung ablegen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; Modul 3 ist nach Maßgabe der Dienstausbildungsverordnung nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zu absolvieren. Wenn die bereits absolvierte Dienstprüfungdies gilt nicht den Anforderungenim Fall des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die numerisch niedrigere Funktionslaufbahn vorgesehen ist, entspricht, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen§ 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen nicht bereits erfolgreich abgelegt, sindist nach Maßgabe der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 Modul 2 und Modul 3 nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn abzulegen. In der Dienstausbildungsverordnung kann vorgesehen werden(Anm: LGBl. Nr. 93/2009, dass die Dienstausbildung nur bei bestimmten Höherreihungen, die typischerweise ein höheres Dienstausbildungsniveau erfordern, abzulegen ist. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 49/2005)

(4) Modul 4 ist nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 zu absolvieren.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

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