§ 81b Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) DemDer Beamtin bzw. dem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seineseines Kindes (Wahl- oder Pflege-)Kindesim Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zum Endezur Vollendung des Beschäftigungsverbots dritten Lebensmonats des Kindes (der Mutter nach dem (Oö.Kinder) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wocheneinem Monat zu gewähren, wenn sie oder er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochendarüber hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbotszu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) DerEiner Beamtin bzw. einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Die Beamtin bzw. der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Die Zeit der VaterschaftsfrühkarenzFrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder (Oö.) VKG.

(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) DemDer Beamtin bzw. dem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seineseines Kindes (Wahl- oder Pflege-)Kindesim Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zum Endezur Vollendung des Beschäftigungsverbots dritten Lebensmonats des Kindes (der Mutter nach dem (Oö.Kinder) MSchG eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von vier Wocheneinem Monat zu gewähren, wenn sie oder er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist über vier Wochendarüber hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverbotszu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) DerEiner Beamtin bzw. einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Die Beamtin bzw. der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Die Zeit der VaterschaftsfrühkarenzFrühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG oder (Oö.) VKG.

(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten