§ 101 Oö. LBG § 101

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.

(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt

1.

dem Dienststellenleiter oder Abteilungsleiter, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt;

2. dem technischen Leiter der Agrarbezirksbehörde für die dieser Behörde zugeteilten Beamten des agrartechnischen Dienstes;

2.

Entfallen

3.

dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt für die Ärzte, Apotheker und das medizinisch-technische sowie das wissenschaftliche Personal; dem Pflegedienstleiter für das Pflegepersonal (einschließlich der Hebammen); dem Verwaltungsleiter der Krankenanstalt für das übrige Personal;

4.

dem Leiter der unmittelbar übergeordneten Dienststelle für die Leiter der Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(3) Dienststellen im Sinn des Abs. 2 sind die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die AgrarbezirksbehördeBezirkshauptmannschaften sowie die Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbstständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, soweit organisationsrechtlich nicht anderes bestimmt ist.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl.Nr. 108/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2011

(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.

(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt

1.

dem Dienststellenleiter oder Abteilungsleiter, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt;

2. dem technischen Leiter der Agrarbezirksbehörde für die dieser Behörde zugeteilten Beamten des agrartechnischen Dienstes;

2.

Entfallen

3.

dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt für die Ärzte, Apotheker und das medizinisch-technische sowie das wissenschaftliche Personal; dem Pflegedienstleiter für das Pflegepersonal (einschließlich der Hebammen); dem Verwaltungsleiter der Krankenanstalt für das übrige Personal;

4.

dem Leiter der unmittelbar übergeordneten Dienststelle für die Leiter der Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(3) Dienststellen im Sinn des Abs. 2 sind die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die AgrarbezirksbehördeBezirkshauptmannschaften sowie die Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbstständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, soweit organisationsrechtlich nicht anderes bestimmt ist.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl.Nr. 108/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

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