§ 15 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Konzession ist zurückzunehmen,

a)

wenn die im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Fristen überschritten werden,

b)

wenn der Konzessionär die für die Betriebsführung erforderliche Verläßlichkeit verliert, wenn er entmündigt wird, wenn über sein Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten unmittelbar verursacht worden. Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist,

c)

wenn die Konzession entgegen einer gemäß § 2a Abs. 7 ausgesprochenen Beschränkung ausgeübt wird,

d)

wenn bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung ein Wechsel in der Person der Gesellschafter eingetreten ist und dadurch die Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 nicht mehr erfüllt sind.

(2) Vor einer Zurücknahme der Konzession gemäß Abs§ 15 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. 1 lit. b ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

(3) Treffen die im Abs. 1 bezeichneten Tatbestände beim genehmigten Geschäftsführer, Pächter oder Betriebsleiter zu, so ist die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen.

(4) Die Behörde kann Betriebsstätten, in denen unbefugte öffentliche Aufführungen (§ 2 Abs. 1) stattfinden, schließen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Konzession ist zurückzunehmen,

a)

wenn die im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Fristen überschritten werden,

b)

wenn der Konzessionär die für die Betriebsführung erforderliche Verläßlichkeit verliert, wenn er entmündigt wird, wenn über sein Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten unmittelbar verursacht worden. Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist,

c)

wenn die Konzession entgegen einer gemäß § 2a Abs. 7 ausgesprochenen Beschränkung ausgeübt wird,

d)

wenn bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung ein Wechsel in der Person der Gesellschafter eingetreten ist und dadurch die Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 nicht mehr erfüllt sind.

(2) Vor einer Zurücknahme der Konzession gemäß Abs§ 15 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. 1 lit. b ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

(3) Treffen die im Abs. 1 bezeichneten Tatbestände beim genehmigten Geschäftsführer, Pächter oder Betriebsleiter zu, so ist die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen.

(4) Die Behörde kann Betriebsstätten, in denen unbefugte öffentliche Aufführungen (§ 2 Abs. 1) stattfinden, schließen.

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