§ 146 Oö. LBG Disziplinarverfügung

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999
§ 146

Disziplinarverfügung

(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor derDie Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Dienstbehörde hinsichtlich diesereiner Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung, wenn ein Verfahren vor der Disziplinarkommission auf Grund des Unrechtsgehalts der Tat sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist auch dem Disziplinaranwalt und der Dienstnehmervertretung zuzustellen.

1.

die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2.

eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vorliegt, oder

3.

die Dienstpflichtverletzung durch die Beamtin oder den Beamten von der Dienstbehörde auf Grund ihrer Sachverhaltserhebungen als erwiesen angesehen werden kann.

Die Disziplinarverfügung ist auch der Dienstnehmervertretung zuzustellen.

(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:

1.

der Verweis und

2.

die Geldbuße bis zur Höhe von 25% deseines Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die Dienstbehörde die Abstattung der Geldbuße in Monatsraten bewilligen.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001LGBl. Nr. 93/2009, 81/2002)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.09.2002 bis 30.09.2009
§ 146

Disziplinarverfügung

(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor derDie Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Dienstbehörde hinsichtlich diesereiner Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung, wenn ein Verfahren vor der Disziplinarkommission auf Grund des Unrechtsgehalts der Tat sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist auch dem Disziplinaranwalt und der Dienstnehmervertretung zuzustellen.

1.

die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2.

eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vorliegt, oder

3.

die Dienstpflichtverletzung durch die Beamtin oder den Beamten von der Dienstbehörde auf Grund ihrer Sachverhaltserhebungen als erwiesen angesehen werden kann.

Die Disziplinarverfügung ist auch der Dienstnehmervertretung zuzustellen.

(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:

1.

der Verweis und

2.

die Geldbuße bis zur Höhe von 25% deseines Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die Dienstbehörde die Abstattung der Geldbuße in Monatsraten bewilligen.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001LGBl. Nr. 93/2009, 81/2002)

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