§ 21 W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Pachtzins für das Pachtrevier fällt den Fischereiberechtigten nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer in das Revier einbezogenen Fischwässer zu; wenn jedoch dieser Maßstab nach den obwaltenden Verhältnissen nicht anwendbar oder nicht billig wäre, sind die einzelnen Anteile am Pachtzins in anderer entsprechender Art zu bemessen.

(2) Die Bemessung der Pachtzinsanteile ist zunächst Sache der beteiligten Fischereiberechtigten, die hierüber ein Übereinkommen zu treffen haben.

(3) Der Magistrat hat ihnen eine angemessenenach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides der Verpachtung die Fischereiberechtigten aufzufordern, ein Übereinkommen gemäß Abs. 2 binnen einer Frist zur Herbeiführung undvon vier Wochen dem Magistrat vorzulegen. Erfolgt die Vorlage des bezüglichen Übereinkommens vorzuschreibennicht fristgerecht, werden die Pachtzinsanteile durch den Magistrat bemessen.

(34) Das vorgelegte Übereinkommen istDie Fischereiberechtigten können jährlich binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Fälligkeitstermin gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz vom Magistrat dem Pächter mitzuteilendie Ausbezahlung des ihnen zustehenden jährlichen Pachtzinsanteiles verlangen. Der Pächter hat anWird dieses Verlangen nicht fristgerecht gestellt, verfällt der Anspruch auf den Fälligkeitsterminen den entsprechenden Pachtzins beim Magistrat zu hinterlegen. Dieser hat die Anteile des Pachtzinses den einzelnen Berechtigten auszufolgen oder über Verlangen auf deren Kosten und Gefahr zu übersendenPachtzinsanteil der vergangenen Pachtperiode zugunsten der Stadt Wien.

Stand vor dem 15.04.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.04.2014

(1) Der Pachtzins für das Pachtrevier fällt den Fischereiberechtigten nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer in das Revier einbezogenen Fischwässer zu; wenn jedoch dieser Maßstab nach den obwaltenden Verhältnissen nicht anwendbar oder nicht billig wäre, sind die einzelnen Anteile am Pachtzins in anderer entsprechender Art zu bemessen.

(2) Die Bemessung der Pachtzinsanteile ist zunächst Sache der beteiligten Fischereiberechtigten, die hierüber ein Übereinkommen zu treffen haben.

(3) Der Magistrat hat ihnen eine angemessenenach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides der Verpachtung die Fischereiberechtigten aufzufordern, ein Übereinkommen gemäß Abs. 2 binnen einer Frist zur Herbeiführung undvon vier Wochen dem Magistrat vorzulegen. Erfolgt die Vorlage des bezüglichen Übereinkommens vorzuschreibennicht fristgerecht, werden die Pachtzinsanteile durch den Magistrat bemessen.

(34) Das vorgelegte Übereinkommen istDie Fischereiberechtigten können jährlich binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Fälligkeitstermin gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz vom Magistrat dem Pächter mitzuteilendie Ausbezahlung des ihnen zustehenden jährlichen Pachtzinsanteiles verlangen. Der Pächter hat anWird dieses Verlangen nicht fristgerecht gestellt, verfällt der Anspruch auf den Fälligkeitsterminen den entsprechenden Pachtzins beim Magistrat zu hinterlegen. Dieser hat die Anteile des Pachtzinses den einzelnen Berechtigten auszufolgen oder über Verlangen auf deren Kosten und Gefahr zu übersendenPachtzinsanteil der vergangenen Pachtperiode zugunsten der Stadt Wien.

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