§ 12 Bgld. LBetreuG Verweise und Umsetzungshinweise

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisebeziehen sich auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2005BGBl. I Nr. 70/2015;

2.

Asylgesetz 2005 (FremdenrechtspaketAsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2015;

3.

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005FPG), BGBl. Nr. 100/2005BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2015;

4.

Sicherheitspolizeigesetz (Fremdenrechtspaket 2005SPG), BGBl. I Nr. 100/2005BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/2014;

5.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Fremdenrechtspaket 2005NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2005BGBl. I Nr. 122/2015;

6.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 155/2005BGBl. I Nr. 118/2015.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf internationales Recht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 593/1994.

1.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, in der Fassung des Staatsvertrages BGBl. III Nr. 47/2010.

(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen GemeinschaftenUnion umgesetzt:

1.

Richtlinie 20032001/955/EG zur Festlegung vonüber die Mindestnormen für die AufnahmeGewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Asylwerbern inVertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 031212 vom 06.02.200307.08.2001 S. 1812;

2.

Richtlinie 20012003/55109/EG überbetreffend die Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen VerteilungRechtsstellung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaatenlangfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 212016 vom 07.08.200123.01.2004 S. 1244;

3.

Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 19;

4.

Richtlinie 20042011/8395/EGEU über MindestnormenNormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder alsfür Personen, die anderweitig internationalen mit Anrecht auf subsidiären Schutz benötigen, und überfür den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304337 vom 30.09.200413.12.2011, S. 12.9;

5.

Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96.

Stand vor dem 04.12.2015

In Kraft vom 01.09.2006 bis 04.12.2015

(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisebeziehen sich auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2005BGBl. I Nr. 70/2015;

2.

Asylgesetz 2005 (FremdenrechtspaketAsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2015;

3.

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005FPG), BGBl. Nr. 100/2005BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2015;

4.

Sicherheitspolizeigesetz (Fremdenrechtspaket 2005SPG), BGBl. I Nr. 100/2005BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/2014;

5.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Fremdenrechtspaket 2005NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2005BGBl. I Nr. 122/2015;

6.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 155/2005BGBl. I Nr. 118/2015.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf internationales Recht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 593/1994.

1.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, in der Fassung des Staatsvertrages BGBl. III Nr. 47/2010.

(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen GemeinschaftenUnion umgesetzt:

1.

Richtlinie 20032001/955/EG zur Festlegung vonüber die Mindestnormen für die AufnahmeGewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Asylwerbern inVertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 031212 vom 06.02.200307.08.2001 S. 1812;

2.

Richtlinie 20012003/55109/EG überbetreffend die Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen VerteilungRechtsstellung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaatenlangfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 212016 vom 07.08.200123.01.2004 S. 1244;

3.

Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 19;

4.

Richtlinie 20042011/8395/EGEU über MindestnormenNormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder alsfür Personen, die anderweitig internationalen mit Anrecht auf subsidiären Schutz benötigen, und überfür den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304337 vom 30.09.200413.12.2011, S. 12.9;

5.

Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96.

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