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(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisebeziehen sich auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, in der Fassung des Gesetzes | |||||||||
2. | Asylgesetz 2005 ( | |||||||||
3. | Fremdenpolizeigesetz 2005 ( | |||||||||
4. | Sicherheitspolizeigesetz ( | |||||||||
5. | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ( | |||||||||
6. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, |
(2) Verweise in diesem Gesetz auf internationales Recht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, in der Fassung des Staatsvertrages BGBl. III Nr. 47/2010. |
(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen GemeinschaftenUnion umgesetzt:
1. | Richtlinie | |||||||||
2. | Richtlinie | |||||||||
3. | Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 19; | |||||||||
4. | Richtlinie | |||||||||
5. | Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96. |
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisebeziehen sich auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, in der Fassung des Gesetzes | |||||||||
2. | Asylgesetz 2005 ( | |||||||||
3. | Fremdenpolizeigesetz 2005 ( | |||||||||
4. | Sicherheitspolizeigesetz ( | |||||||||
5. | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ( | |||||||||
6. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, |
(2) Verweise in diesem Gesetz auf internationales Recht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, in der Fassung des Staatsvertrages BGBl. III Nr. 47/2010. |
(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen GemeinschaftenUnion umgesetzt:
1. | Richtlinie | |||||||||
2. | Richtlinie | |||||||||
3. | Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 19; | |||||||||
4. | Richtlinie | |||||||||
5. | Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96. |