§ 27 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
§ 27

Begutachtungskommission

§ 27 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Zur Beurteilung der Bewerbungen ist eine Begutachtungskommission einzurichtenseit 01.07.2001 weggefallen. Diese Begutachtungskommission besteht aus zwei Dienstgebervertretern und einem Dienstnehmervertreter.

(2) Die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein, wobei § 18 Abs. 4 vorletzter Satz O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden ist. Sie werden vom Gemeinderat über Vorschlag der zwei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Vorsitzende der Begutachtungskommission wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß. Die Begutachtungskommission bleibt nach Ablauf der Funktionsperiode so lang im Amt, bis der neugewählte Gemeinderat die Mitglieder der Begutachtungskommission bestellt hat.

(3) Der Dienstnehmervertreter wird auf Vorschlag der in Betracht kommenden Organe der Gemeinde-Personalvertretung vom Gemeinderat bestellt. Der Dienstnehmervertreter muß Mitglied der Personalvertretung sein. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung hat diese unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode der Begutachtungskommission zu erstatten.

(4) Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind; sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bewirbt sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Begutachtungskommission für die Funktion des Leiters des Gemeindeamtes, ist es von den Beratungen beziehungsweise den Beschlußfassungen ausgeschlossen.

(5) Kommt in der ersten Sitzung der Begutachtungskommission kein Gutachten zustande, hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2001
§ 27

Begutachtungskommission

§ 27 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Zur Beurteilung der Bewerbungen ist eine Begutachtungskommission einzurichtenseit 01.07.2001 weggefallen. Diese Begutachtungskommission besteht aus zwei Dienstgebervertretern und einem Dienstnehmervertreter.

(2) Die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein, wobei § 18 Abs. 4 vorletzter Satz O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden ist. Sie werden vom Gemeinderat über Vorschlag der zwei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Vorsitzende der Begutachtungskommission wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. § 24 Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß. Die Begutachtungskommission bleibt nach Ablauf der Funktionsperiode so lang im Amt, bis der neugewählte Gemeinderat die Mitglieder der Begutachtungskommission bestellt hat.

(3) Der Dienstnehmervertreter wird auf Vorschlag der in Betracht kommenden Organe der Gemeinde-Personalvertretung vom Gemeinderat bestellt. Der Dienstnehmervertreter muß Mitglied der Personalvertretung sein. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung hat diese unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode der Begutachtungskommission zu erstatten.

(4) Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind; sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bewirbt sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Begutachtungskommission für die Funktion des Leiters des Gemeindeamtes, ist es von den Beratungen beziehungsweise den Beschlußfassungen ausgeschlossen.

(5) Kommt in der ersten Sitzung der Begutachtungskommission kein Gutachten zustande, hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

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