§ 73 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Ist eine auf einem Kreiswahlvorschlag gewählte Bewerberin bzw. ein auf einem Kreiswahlvorschlag gewählter Bewerber auch in einem Landeswahlvorschlag angeführt und kommt sie bzw. er für die Zuweisung eines MandatesMandats gemäß § 69 Abs. 5 in Betracht, ist erihr bzw. ihm vor Zuweisung dieses MandatesMandats von der Landeswahlbehörde aufzufordernGelegenheit zu geben, sich binnen acht Tagen das ihr bzw. ihm gemäß § 67 Abs. 3 zugewiesene Mandat abzulehnen. Die Ablehnung ist schriftlich gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklären und hat zur Konsequenz, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidetdass der Bewerberin bzw. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein,entscheidet für ihn die Landeswahlbehördedem Bewerber das Mandat gemäß § 69 Abs. 5 zugewiesen wird. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(2) Enthält ein Kreiswahlvorschlag, der für die Zuweisung der Mandate gemäß § 67 Abs. 3 heranzuziehen ist, nicht die ausreichende Anzahl von Bewerbern, ist der Landeswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei heranzuziehen. Die noch nicht besetzten Mandate sind den Bewerbern des Landeswahlvorschlages dieser wahlwerbenden Partei, denen noch kein Mandat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugewiesen wurde, in der Reihenfolge des jeweiligen Landeswahlvorschlages von der Landeswahlbehörde zuzuweisen.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.05.1997 bis 29.10.2020

(1) Ist eine auf einem Kreiswahlvorschlag gewählte Bewerberin bzw. ein auf einem Kreiswahlvorschlag gewählter Bewerber auch in einem Landeswahlvorschlag angeführt und kommt sie bzw. er für die Zuweisung eines MandatesMandats gemäß § 69 Abs. 5 in Betracht, ist erihr bzw. ihm vor Zuweisung dieses MandatesMandats von der Landeswahlbehörde aufzufordernGelegenheit zu geben, sich binnen acht Tagen das ihr bzw. ihm gemäß § 67 Abs. 3 zugewiesene Mandat abzulehnen. Die Ablehnung ist schriftlich gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklären und hat zur Konsequenz, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidetdass der Bewerberin bzw. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein,entscheidet für ihn die Landeswahlbehördedem Bewerber das Mandat gemäß § 69 Abs. 5 zugewiesen wird. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(2) Enthält ein Kreiswahlvorschlag, der für die Zuweisung der Mandate gemäß § 67 Abs. 3 heranzuziehen ist, nicht die ausreichende Anzahl von Bewerbern, ist der Landeswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei heranzuziehen. Die noch nicht besetzten Mandate sind den Bewerbern des Landeswahlvorschlages dieser wahlwerbenden Partei, denen noch kein Mandat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugewiesen wurde, in der Reihenfolge des jeweiligen Landeswahlvorschlages von der Landeswahlbehörde zuzuweisen.

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