§ 40 LBPG 2002 Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(Anm.: entfallen samt Überschrift mit LGBl. Nr. 25/2006).

(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.

(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin oder eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze gemäß § 33 Abs. 5, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin oder des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer der Strafhaft der oder des Angehörigen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2012

(Anm.: entfallen samt Überschrift mit LGBl. Nr. 25/2006).

(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.

(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin oder eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze gemäß § 33 Abs. 5, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin oder des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer der Strafhaft der oder des Angehörigen.

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