§ 13 Bgld. BSchG 2001 Einsatz der Bediensteten

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf den Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit zu berücksichtigen. Dabei ist besonders auf Konstitution, körperliche und geistige Eignung, Alter und Qualifikation Bedacht zu nehmen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur jene Bediensteten Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.

(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewusstseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.

(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.

(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten im Nacht-, Schicht- oder Wechseldienst ist dafürauf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu sorgen, dass hinsichtlich des Schutzes ihrer Gesundheit und ihrer Sicherheit der Art ihrer Arbeit Rechnung getragen wirdnehmen.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf den Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit zu berücksichtigen. Dabei ist besonders auf Konstitution, körperliche und geistige Eignung, Alter und Qualifikation Bedacht zu nehmen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur jene Bediensteten Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.

(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewusstseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.

(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.

(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten im Nacht-, Schicht- oder Wechseldienst ist dafürauf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu sorgen, dass hinsichtlich des Schutzes ihrer Gesundheit und ihrer Sicherheit der Art ihrer Arbeit Rechnung getragen wirdnehmen.

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