§ 30 ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 30 ZDG (weggefallen) seit 01.01.2001 weggefallen. Der Bund oder der Rechtsträger hat für die Reinigung der Bekleidung der Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn die Verschmutzung außergewöhnlich ist und auf die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes zurückzuführen ist.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2000
§ 30 ZDG (weggefallen) seit 01.01.2001 weggefallen. Der Bund oder der Rechtsträger hat für die Reinigung der Bekleidung der Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn die Verschmutzung außergewöhnlich ist und auf die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes zurückzuführen ist.

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