§ 42 WKG (weggefallen)

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Außenwirtschaftsorganisation

§ 42 WKG. (1weggefallen) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichtenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:

a)

die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten,

b)

die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland und

c)

die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.

(3) Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Außenwirtschaftsorganisation

§ 42 WKG. (1weggefallen) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichtenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:

a)

die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten,

b)

die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland und

c)

die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.

(3) Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).

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