Art. 4 WpbG

Wertpapierbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen einer Bankeines Kreditinstitutes mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß die Bankdas Kreditinstitut aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1993

Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen einer Bankeines Kreditinstitutes mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß die Bankdas Kreditinstitut aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.

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