§ 8 VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Nebenbeschäftigung

§ 8 VBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1948 bis 31.12.1998
Nebenbeschäftigung

§ 8 VBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.

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