§ 38 UVP-G 2000 (weggefallen)

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.12.9999
Berücksichtigung

§ 38 UVP-G 2000. (1weggefallen) Die zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung (zusammenfassende Darstellung des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1, Stellungnahmen, Protokoll der öffentlichen Erörterung) bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigenseit 11.08.2000 weggefallen.

(2) Die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge zu bürgerbeteiligungspflichtigen Vorhaben sind von den Behörden der Standortgemeinde zu übermitteln und dort zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Stand vor dem 10.08.2000

In Kraft vom 01.07.1994 bis 10.08.2000
Berücksichtigung

§ 38 UVP-G 2000. (1weggefallen) Die zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung (zusammenfassende Darstellung des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1, Stellungnahmen, Protokoll der öffentlichen Erörterung) bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigenseit 11.08.2000 weggefallen.

(2) Die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge zu bürgerbeteiligungspflichtigen Vorhaben sind von den Behörden der Standortgemeinde zu übermitteln und dort zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

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