Art. 1 § 39 StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
Abschnitt IX

Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz

Art. 1 § 39 StAG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. Für die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannten Staatsanwälte gilt von den vorstehenden Bestimmungen nur

§ 12. Diese Staatsanwälte führen den Amtstitel Staatsanwalt, in der Gehaltsgruppe III den Amtstitel Generalanwalt.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.1995
Abschnitt IX

Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz

Art. 1 § 39 StAG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. Für die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannten Staatsanwälte gilt von den vorstehenden Bestimmungen nur

§ 12. Diese Staatsanwälte führen den Amtstitel Staatsanwalt, in der Gehaltsgruppe III den Amtstitel Generalanwalt.

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