Art. 4 StAG

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

ARTIKEL IV

Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956

(Anm.: ÄnderungAbs. 1 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Gehaltsgesetzes 1956Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, BGBl. Nr. 54/1956)61 StGB vorzugehen.

Stand vor dem 08.07.1994

In Kraft vom 01.07.1986 bis 08.07.1994

ARTIKEL IV

Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956

(Anm.: ÄnderungAbs. 1 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Gehaltsgesetzes 1956Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, BGBl. Nr. 54/1956)61 StGB vorzugehen.

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