§ 41 SpkG (weggefallen)

Sparkassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen zu § 21§ 41 SpkG

§ 41. (1weggefallen) Zum 30seit 01.01.2006 weggefallen. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des § 21 nicht berührt.

§ 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.

(2) Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2005
Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen zu § 21§ 41 SpkG

§ 41. (1weggefallen) Zum 30seit 01.01.2006 weggefallen. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des § 21 nicht berührt.

§ 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.

(2) Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten