Art. 2 § 1 SchBeihG

Schülerbeihilfengesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999

(1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe).

(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).

(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer SchulstufeSchülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes. sind:

1.

die Schulbeihilfe (§ 9),

2.

die besondere Schulbeihilfe (§ 10),

3.

die Heimbeihilfe (§ 11),

4.

die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und

5.

die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).

(32) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(4) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 224/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.

(5) Wenn für eine Privatschule

1.

erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

2.

im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.

(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.

(7) österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:

1.

Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,

2.

nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfaßte Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten und

3.

Flüchtlinge im Sinne des Artikels I des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.1999

(1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe).

(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).

(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer SchulstufeSchülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes. sind:

1.

die Schulbeihilfe (§ 9),

2.

die besondere Schulbeihilfe (§ 10),

3.

die Heimbeihilfe (§ 11),

4.

die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und

5.

die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).

(32) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(4) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 224/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.

(5) Wenn für eine Privatschule

1.

erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

2.

im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.

(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.

(7) österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:

1.

Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,

2.

nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfaßte Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten und

3.

Flüchtlinge im Sinne des Artikels I des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.

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