§ 135 SchFG Prüfungsorgan

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. BeiDas Prüfungsorgan zur Überprüfung der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die AbnahmeAusstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer erforderlichen Kenntnisse und eine Belehrung überFertigkeiten besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sindpraktische Prüfung abnimmt.

(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglichZur Überprüfung der Behörde vorzulegen, dieerforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die EntziehungAusstellung des Befähigungsausweises (§ 134 Abs. 1)Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen, die Aberkennungdie Anforderungen gemäß § 132 erfüllen, herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach § 22 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.

(3) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des RechtesUnionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute, die noch nicht über die Befähigung als Matrosin bzw. Matrose verfügen, ist das Prüfungsorgan gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas sind sachkundige Prüferinnen bzw. Prüfer heranzuziehen, deren Qualifikation durch Verordnung festgelegt wird.

(5) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ist eine nautische Prüferin bzw. ein nautischer Prüfer heranzuziehen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.

(7) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Befähigungszeugnis besitzen, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 134 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablaufmit einer Länge von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hatmehr als 10 m berechtigt.

(38) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.

(9) Die in Abs. 2 angeführte Behörde hatZuordnung der Prüfungsgegenstände zu den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungseinzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(10) Die Bestellung zur Prüferin bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbständige Führen von Fahrzeugen,zum Prüfer darf höchstens für die ein Befähigungsausweis vorgeschriebenDauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist, nicht zulässig.

(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über die von ihr bzw. ihm bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

(12) Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen kann die Prüfungsaufsicht durch qualifizierte Aufsichtspersonen erfolgen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson ist eine zur Beaufsichtigung von schriftlichen sowie computergestützten Prüfungen durch eine Prüferin bzw. einen Prüfer des jeweiligen Prüfungsorgans eingewiesene und geeignete Person.

(13) Prüfungsteile, die in Form von Multiple Choice-Tests abgehalten werden, können von qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß Abs. 12 ausgewertet werden, sofern der Test von einem Prüfungsorgan nach dieser Bestimmung ausgearbeitet wurde.

(14) Prüferinnen, Prüfer und qualifizierte Aufsichtspersonen dürfen nicht befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sein.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2014

(1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. BeiDas Prüfungsorgan zur Überprüfung der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die AbnahmeAusstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer erforderlichen Kenntnisse und eine Belehrung überFertigkeiten besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sindpraktische Prüfung abnimmt.

(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglichZur Überprüfung der Behörde vorzulegen, dieerforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die EntziehungAusstellung des Befähigungsausweises (§ 134 Abs. 1)Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen, die Aberkennungdie Anforderungen gemäß § 132 erfüllen, herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach § 22 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.

(3) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des RechtesUnionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute, die noch nicht über die Befähigung als Matrosin bzw. Matrose verfügen, ist das Prüfungsorgan gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas sind sachkundige Prüferinnen bzw. Prüfer heranzuziehen, deren Qualifikation durch Verordnung festgelegt wird.

(5) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ist eine nautische Prüferin bzw. ein nautischer Prüfer heranzuziehen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.

(7) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Befähigungszeugnis besitzen, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 134 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablaufmit einer Länge von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hatmehr als 10 m berechtigt.

(38) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.

(9) Die in Abs. 2 angeführte Behörde hatZuordnung der Prüfungsgegenstände zu den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungseinzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(10) Die Bestellung zur Prüferin bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbständige Führen von Fahrzeugen,zum Prüfer darf höchstens für die ein Befähigungsausweis vorgeschriebenDauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist, nicht zulässig.

(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über die von ihr bzw. ihm bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

(12) Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen kann die Prüfungsaufsicht durch qualifizierte Aufsichtspersonen erfolgen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson ist eine zur Beaufsichtigung von schriftlichen sowie computergestützten Prüfungen durch eine Prüferin bzw. einen Prüfer des jeweiligen Prüfungsorgans eingewiesene und geeignete Person.

(13) Prüfungsteile, die in Form von Multiple Choice-Tests abgehalten werden, können von qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß Abs. 12 ausgewertet werden, sofern der Test von einem Prüfungsorgan nach dieser Bestimmung ausgearbeitet wurde.

(14) Prüferinnen, Prüfer und qualifizierte Aufsichtspersonen dürfen nicht befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sein.

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