§ 11 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Entscheidung über den Antrag

§ 11 RFEV. (1weggefallen) Über den Antrag auf Erteilung einer Hauptbewilligung hat das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Standort der Empfangsanlage liegtseit 01.01.2000 weggefallen. Wird die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem (Wohn-) Sitz des Antragstellers.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Zusatzbewilligung ist das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der in der Hauptbewilligung angegebene Standort bzw. (Wohn-) Sitz liegt.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1994 bis 31.12.1999
Entscheidung über den Antrag

§ 11 RFEV. (1weggefallen) Über den Antrag auf Erteilung einer Hauptbewilligung hat das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Standort der Empfangsanlage liegtseit 01.01.2000 weggefallen. Wird die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem (Wohn-) Sitz des Antragstellers.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Zusatzbewilligung ist das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der in der Hauptbewilligung angegebene Standort bzw. (Wohn-) Sitz liegt.

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