Art. 1 § 22 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.9999
Art. 1 § 22 PsthG (1weggefallen) Der Psychotherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstelltseit 25.04.2014 weggefallen. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.

(2) Der Psychotherapiebeirat kann zu den Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen. Soweit der Psychotherapiebeirat in Fragen der Anerkennung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung zusammentritt, ist ein Vertreter jener Einrichtung, die die Anerkennung beantragt hat, als externe Auskunftsperson jedenfalls in der entsprechenden Vollsitzung des Psychotherapiebeirates beizuziehen.

(3) Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates obliegt einer als „Büro des Psychotherapiebeirates“ zu bezeichnenden Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer beizustellen.

Stand vor dem 24.04.2014

In Kraft vom 01.01.1991 bis 24.04.2014
Art. 1 § 22 PsthG (1weggefallen) Der Psychotherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstelltseit 25.04.2014 weggefallen. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.

(2) Der Psychotherapiebeirat kann zu den Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen. Soweit der Psychotherapiebeirat in Fragen der Anerkennung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung zusammentritt, ist ein Vertreter jener Einrichtung, die die Anerkennung beantragt hat, als externe Auskunftsperson jedenfalls in der entsprechenden Vollsitzung des Psychotherapiebeirates beizuziehen.

(3) Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates obliegt einer als „Büro des Psychotherapiebeirates“ zu bezeichnenden Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer beizustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten