§ 22 PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Versorgungsgenußzulage

§ 22 PG 1965. (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (§ 12 Abs. 1) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage)seit 01.01.2003 weggefallen.

(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt

1.

für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der nach § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2002
Versorgungsgenußzulage

§ 22 PG 1965. (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (§ 12 Abs. 1) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage)seit 01.01.2003 weggefallen.

(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt

1.

für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der nach § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.

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