§ 40 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
§ 40 PatG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. Die Vorschriften des § 38 gelten nicht, wenn den Erwerber außer einer Beschränkung der im § 38 genannten Art keine Verpflichtung zu einer anderen Gegenleistung für die Erteilung der Bewilligung trifft.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.1995
§ 40 PatG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. Die Vorschriften des § 38 gelten nicht, wenn den Erwerber außer einer Beschränkung der im § 38 genannten Art keine Verpflichtung zu einer anderen Gegenleistung für die Erteilung der Bewilligung trifft.

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