§ 41 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999
§ 41 PatG. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann eine auf Grund des § 38 ausgesprochene Unwirksamkeitserklärung aufheben, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich wegfallen; in dem Bescheid ist der Zeitpunkt festzusetzen, in dem die außer Wirksamkeit gesetzte Vertragsbestimmung wieder wirksam wird.

(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.1995
§ 41 PatG. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann eine auf Grund des § 38 ausgesprochene Unwirksamkeitserklärung aufheben, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich wegfallen; in dem Bescheid ist der Zeitpunkt festzusetzen, in dem die außer Wirksamkeit gesetzte Vertragsbestimmung wieder wirksam wird.

(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen.

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