§ 106 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Patentanmeldung des Einsprechenden

§ 106 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Hat der Einspruch in den Fällen des § 102 Abs. 2 Z 5 und 6 die Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann die Partei, die Einspruch erhob, falls sie binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft des hierauf bezüglichen Beschlusses des Patentamtes die Erfindung ihrerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag ihrer Anmeldung der Tag der zurückgezogenen oder zurückgewiesenen Anmeldung festgesetzt wird.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 20.08.1994 bis 30.06.2005
Patentanmeldung des Einsprechenden

§ 106 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Hat der Einspruch in den Fällen des § 102 Abs. 2 Z 5 und 6 die Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann die Partei, die Einspruch erhob, falls sie binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft des hierauf bezüglichen Beschlusses des Patentamtes die Erfindung ihrerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag ihrer Anmeldung der Tag der zurückgezogenen oder zurückgewiesenen Anmeldung festgesetzt wird.

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