§ 109 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Patenturkunde, Kundmachung

§ 109 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Ist das Patent endgültig erteilt, so verfügt das Patentamt die Eintragung der geschützten Erfindung in das Patentregister, die Kundmachung der Erteilung im Patentblatt, die Ausfertigung der Patenturkunde für den Patentinhaber sowie die Drucklegung und Veröffentlichung der Patentschrift.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.12.1984 bis 30.06.2005
Patenturkunde, Kundmachung

§ 109 PatG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Ist das Patent endgültig erteilt, so verfügt das Patentamt die Eintragung der geschützten Erfindung in das Patentregister, die Kundmachung der Erteilung im Patentblatt, die Ausfertigung der Patenturkunde für den Patentinhaber sowie die Drucklegung und Veröffentlichung der Patentschrift.

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