§ 171 PatG (weggefallen)

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Gebührenbefreiung

§ 171 PatG. (1weggefallen) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren für das erste, zweite und dritte Jahr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum Ziel hatseit 01.07.2005 weggefallen. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent bis zum Ablauf des dritten Jahres der Schutzdauer erlischt. Bei Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr erlischt das Patent, je nach der bewilligten Stundungsdauer, mit dem Ablauf des ersten, zweiten oder dritten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestimmungen sind auch auf die Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden. Dabei beginnt der in Betracht kommende Zeitraum mit dem Tag der Bekanntmachung der Zusatzpatentanmeldung im Patentblatt (§ 101).

(2) Der Präsident des Patentamtes hat die im § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 5 lit. c und d vorgesehenen Gebühren zu erlassen, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel, für die die Gebühr zu zahlen wäre, nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint.

(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.

(4) Im Fall der Stundung einer Gebühr nach Abs. 1 gelten die im Abs. 2 angeführten Gebühren, die vom Anmelder im Verfahren über die Anmeldung zu entrichten wären, als erlassen.

(5) Die gemäß Abs. 1 ausgesprochene Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern und bei Streitgenossen dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.11.1992 bis 30.06.2005
Gebührenbefreiung

§ 171 PatG. (1weggefallen) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren für das erste, zweite und dritte Jahr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum Ziel hatseit 01.07.2005 weggefallen. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent bis zum Ablauf des dritten Jahres der Schutzdauer erlischt. Bei Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr erlischt das Patent, je nach der bewilligten Stundungsdauer, mit dem Ablauf des ersten, zweiten oder dritten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestimmungen sind auch auf die Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden. Dabei beginnt der in Betracht kommende Zeitraum mit dem Tag der Bekanntmachung der Zusatzpatentanmeldung im Patentblatt (§ 101).

(2) Der Präsident des Patentamtes hat die im § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 5 lit. c und d vorgesehenen Gebühren zu erlassen, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel, für die die Gebühr zu zahlen wäre, nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint.

(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.

(4) Im Fall der Stundung einer Gebühr nach Abs. 1 gelten die im Abs. 2 angeführten Gebühren, die vom Anmelder im Verfahren über die Anmeldung zu entrichten wären, als erlassen.

(5) Die gemäß Abs. 1 ausgesprochene Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern und bei Streitgenossen dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

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