§ 20 PassG (weggefallen)

Passgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2006 bis 31.12.9999
§ 20 PassG (1weggefallen) Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führtseit 16.06.2006 weggefallen.

(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.

(3) Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.

(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiters.

Stand vor dem 15.06.2006

In Kraft vom 01.02.2003 bis 15.06.2006
§ 20 PassG (1weggefallen) Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führtseit 16.06.2006 weggefallen.

(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.

(3) Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.

(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiters.

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