Art. 1 § 1 ORF-G (weggefallen)

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999
Artikel I

ABSCHNITT I

Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

Art. 1 § 1 ORF-G. (1weggefallen) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk” ein eigener Wirtschaftskörper gebildetseit 01.01.1986 weggefallen. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. (BGBl. Nr. 80/1975, Art. I Z 1)

(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

(3) Der Österreichische Rundfunk ist von der Körperschaftssteuer, von der Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag sowie von der Lohnsummensteuer befreit.

(4) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Stand vor dem 31.12.1985

In Kraft vom 22.12.1984 bis 31.12.1985
Artikel I

ABSCHNITT I

Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

Art. 1 § 1 ORF-G. (1weggefallen) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk” ein eigener Wirtschaftskörper gebildetseit 01.01.1986 weggefallen. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. (BGBl. Nr. 80/1975, Art. I Z 1)

(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

(3) Der Österreichische Rundfunk ist von der Körperschaftssteuer, von der Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag sowie von der Lohnsummensteuer befreit.

(4) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

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