§ 29a ORF-G (weggefallen)

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 29a ORF-G. (1weggefallen) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn er

1.

die Programmgrundsätze des § 2a verletzt oder

2.

den § 5 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 zweiter Satz oder Abs. 8 bis 10 oder den §§ 5a bis 5g zuwiderhandelt.

(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a verstößtseit 01.01.2002 weggefallen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2001
§ 29a ORF-G. (1weggefallen) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn er

1.

die Programmgrundsätze des § 2a verletzt oder

2.

den § 5 Abs. 4 bis 6, Abs. 7 zweiter Satz oder Abs. 8 bis 10 oder den §§ 5a bis 5g zuwiderhandelt.

(2) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 3a verstößtseit 01.01.2002 weggefallen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

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