Art. 1 § 3 NHV (weggefallen)

Notstandshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
Art. 1 § 3 NHV (weggefallen) seit 01.05.1995 weggefallen. Bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt, sind außer Betracht zu lassen:

a)

Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege, Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;

b)

die Grundrente, die Unterhaltsrente und die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der jeweils geltenden Fassung;

c)

die Grund- und Zusatzrente, Elternrente, Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung;

d)

zwei Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der jeweils geltenden Fassung, gewährten Beschädigten- und Witwenrente sowie die Elternrente einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes) und die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage;

e)

Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, und nach dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen;

f)

die Familienbeihilfe, die Mietzinsbeihilfe und sonstige vergleichbare Leistungen;

g)

im Sinne der vorstehenden lit. a bis f gleichartige ausländische Leistungen.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.08.1993 bis 30.04.1995
Art. 1 § 3 NHV (weggefallen) seit 01.05.1995 weggefallen. Bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt, sind außer Betracht zu lassen:

a)

Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege, Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;

b)

die Grundrente, die Unterhaltsrente und die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der jeweils geltenden Fassung;

c)

die Grund- und Zusatzrente, Elternrente, Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung;

d)

zwei Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der jeweils geltenden Fassung, gewährten Beschädigten- und Witwenrente sowie die Elternrente einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes) und die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage;

e)

Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, und nach dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen;

f)

die Familienbeihilfe, die Mietzinsbeihilfe und sonstige vergleichbare Leistungen;

g)

im Sinne der vorstehenden lit. a bis f gleichartige ausländische Leistungen.

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