Art. 9 § 46 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 9 § 46. NBG (1weggefallen) Der Einspruch des Staatskommissärs tritt durch Widerruf des Bundesministers für Finanzen innerhalb von sieben Tagen oder durch Ablauf dieser Frist außer Kraftseit 01.01.1999 weggefallen. In letzterem Fall hat ein Schiedsgericht innerhalb von drei Tagen zu entscheiden, ob der Beschluß des Generalrates gesetzmäßig und seine Vollziehung demgemäß zulässig ist oder nicht. Vor der Entscheidung des Schiedsgerichtes darf der Beschluß keinesfalls vollzogen werden.

(2) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor dem Schiedsgericht gilt § 41 Abs. 4 bis 6.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
Art. 9 § 46. NBG (1weggefallen) Der Einspruch des Staatskommissärs tritt durch Widerruf des Bundesministers für Finanzen innerhalb von sieben Tagen oder durch Ablauf dieser Frist außer Kraftseit 01.01.1999 weggefallen. In letzterem Fall hat ein Schiedsgericht innerhalb von drei Tagen zu entscheiden, ob der Beschluß des Generalrates gesetzmäßig und seine Vollziehung demgemäß zulässig ist oder nicht. Vor der Entscheidung des Schiedsgerichtes darf der Beschluß keinesfalls vollzogen werden.

(2) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor dem Schiedsgericht gilt § 41 Abs. 4 bis 6.

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