Art. 10 § 53 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Art. 10 § 53 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Die Bank betrachtet den Inhaber eines von der Hauptanstalt oder einer Zweiganstalt ausgefertigten Pfandscheines als berechtigt, jede überhaupt zulässige Veränderung mit dem Pfand vorzunehmen und dieses auszulösen. Die Bank prüft die Echtheit der erforderlichen Unterschriften nicht und übernimmt keine Haftung für deren Echtheit.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
Art. 10 § 53 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Die Bank betrachtet den Inhaber eines von der Hauptanstalt oder einer Zweiganstalt ausgefertigten Pfandscheines als berechtigt, jede überhaupt zulässige Veränderung mit dem Pfand vorzunehmen und dieses auszulösen. Die Bank prüft die Echtheit der erforderlichen Unterschriften nicht und übernimmt keine Haftung für deren Echtheit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten