Art. 10 § 60 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
FArt. Kommissionsgeschäft

10 § 60 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Die Bank ist berechtigt, kommissionsweise Inkassi zu besorgen, für fremde Rechnung nach eingegangener barer Deckung Wertpapiere aller Art, Edelmetalle, Devisen und Valuten zu kaufen und nach vorheriger Lieferung zu verkaufen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
FArt. Kommissionsgeschäft

10 § 60 NBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Die Bank ist berechtigt, kommissionsweise Inkassi zu besorgen, für fremde Rechnung nach eingegangener barer Deckung Wertpapiere aller Art, Edelmetalle, Devisen und Valuten zu kaufen und nach vorheriger Lieferung zu verkaufen.

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